top of page
FAQ's
Häufig gestellte Fragen - schnell und einfach erklärt
-
Ich möchte ein Balkonkraftwerk errichten - was benötige ich dafür? WEG Novelle 2024 ab 01.09.2024Wohnungseigentümer, die auf Ihrem Balkon oder Terrasse eine PV-Anlage (Leistung weniger als 0,8kW) anbringen wollen, benötigen hierfür die Zustimmung der übrigen Wohnungseigentümer. Dies ergibt sich daraus, weil für die Anbringung von Balkonkraftwerken, soweit diese am Balkongeländer montiert werden sollen, allgemeine Teile in Anspruch genommen werden. NEU ab 01.09.2024 gilt die Errichtung solch einer Anlage als privilegierte Maßnahme und somit ist das Vorhaben mittels einer Zustimmungsfiktion durch den Eigentümer grundsätzlich möglich. Die Privilegierung beschränkt sich örtlich auf Balkone und Terrassen(Geländer) und damit auf Bereiche, die ausschließlich vom änderungswilligen Wohnungseigentümer genutzt werden können, bezieht aber nicht allgemeine Dach- oder Fassadenflächen mit ein. Was bedeutet eine privilegierte Maßnahme - dieses Vorhaben Was bedeutet die Zustimmungsfiktion? Eine Vereinfachung der Beschlussfassung Konkret bedeutet dies, dass die Zustimmung eines Wohnungseigentümers als erteilt gilt, wenn er nicht binnen einer Frist von zwei Monaten nach Zugang der Verständigung über die geplante Änderung eben dieser widerspricht. In der Verständigung müssen die Änderungen konkret umschrieben und die Rechtsfolgen des Unterbleibens eines Widerspruches genannt werden. Wenn Eigentümer demzufolge keine Äußerung geben - gilt dies als Zustimmung. Weiterer Informationen und Details: Quelle: WKO Immobilien- und Vermögenstreuhänder, Fachverband
-
E Mobilität - Ich möchte eine E-Ladestation nachrüsten - was muss ich beachten?Mit der Anschaffung eines Elektroautos setzen Sie voll auf Energieeffizienz. Kein anderes Fahrzeug bringt die eingesetzte Energie so unmittelbar auf die Straße. Auf diese Weise fahren Sie so günstig wie nie zuvor. Doch wie kommt die Energie in die Batterie? Das Laden im Mehrfamilienhaus / in einer Wohnanlage ist nicht nur technisch, sondern auch aus rechtlichen Gründen manchmal herausfordernd. Ab 01.01.2022 Die Zustimmungsfiktion gilt bei folgenden Maßnahmen: Die barrierefreie Ausgestaltung eines Wohnungseigentumsobjekts oder von allgemeinen Teilen der Liegenschaft die Anbringung einer Vorrichtung zum Langsam laden eines elektrisch betriebenen Fahrzeugs, die Anbringung einer Solaranlage/Photovoltaikanlage an einem als Reihenhaus oder Einzelgebäude errichteten Wohnungseigentumsobjekt, die Anbringung von sich in das Erscheinungsbild des Hauses harmonisch einfügenden Vorrichtungen zur Beschattung eines Objekts der Einbau von einbruchsicheren Türen. Was bedeutet die Zustimmungsfiktion? Eine Vereinfachung der Beschlussfassung Konkret bedeutet dies, dass die Zustimmung eines Wohnungseigentümers als erteilt gilt, wenn er nicht binnen einer Frist von zwei Monaten nach Zugang der Verständigung über die geplante Änderung eben dieser widerspricht. In der Verständigung müssen die Änderungen konkret umschrieben und die Rechtsfolgen des Unterbleibens eines Widerspruches genannt werden. Wenn Eigentümer demzufolge keine Äußerung geben - gilt dies als Zustimmung. Zum Bundesgesetzblatt ( Quelle RI-RS 20220104/565 vom 4. Jänner 2022) Zustimmungsfiktion (§ 16 Abs 5 WEG) Anforderungen an die Verständigung Übersendung hat entweder in Papierform oder – wenn der empfangende Wohnungseigentümer das verlangt hat – durch elektronische Übermittlung zu erfolgen eine mündliche Verständigung ist nicht ausreichend kein zusätzlicher Hausanschlag erforderlich Änderung muss darin klar und verständlich beschrieben werden (z.B. die vorgesehene Ladekapazität) Rechtsfolgen des Unterbleibens eines Widerspruchs müssen genannt werden Anforderungen an den Widerspruch Widerspruch muss auf Papier oder in dauerhaft speicherbarer elektronischer Form (z.B. E-Mail) übermittelt werden (aber keine Unterschrift notwendig) Weitere Information: Quelle: Fachverband der Immobilien- und Vermögenstreuhänder
-
Ich möchte einen Schlüssel nachmachen lassen, was brauche ich dazu? Ich benötige einen Ersatzschlüssel.Bei einem gesicherten Schließsystems benötigen Sie eine Bestätigung der Hausverwaltung um einen Schlüssel nachzumachen. Dazu füllen Sie das Formular Schlüsselbestellung aus und übermitteln es der Hausverwaltung, Sie erhalten eine Bestätigung übermittelt. Mit dieser Bestätigung können Sie beim Schlüsseldienst Ihrer Wahl, auf eigene Kosten den Schlüssel nachbestellen. Achtung! Füllen Sie die Schlüsselnummer am Bestellformular gewissenhaft aus, damit die Überprüfung anhand des Schließplans vorgenommen werden kann. Damit können Fehlbestellungen von Schlüsseln vermieden werden. Formular zum Download https://www.sampl-immo.at/downloads
-
Termin zur EigentümerversammlungWir haben einen Termin für die Eigentümerversammlung erhalten und möchten das der Termin mit uns individuell abgestimmt wird. Wir weisen darauf hin, dass es nicht möglich ist, auf individuelle Vorgaben der Eigentümergemeinschaft einzugehen. Da es administrativ nicht möglich ist, Termine in dieser Form zu organisieren. Zudem ist bei der Reservierung des Veranstaltungsortes nicht immer eine freie Terminwahl möglich. Sollten Sie nicht die Möglichkeit haben an dem von der Hausverwaltung angesetzten Termin anwesend sein - haben Sie die Möglichkeit eine Person zu bevollmächtigen. Das Formular dazu finden sie hier: www.sampl-immo.at/downloads
-
Was sind Smart Meter?Smart Meter sind digitale Zählgeräte zur Erfassung des Stromverbrauchs in regelmäßigen Zeitintervallen. Die Verbrauchswerte werden an den Netzbetreiber übertragen, so dass ein Ablesen vor Ort nicht mehr erforderlich ist. Gegenüber den mechanischen Messgeräten verfügen Smart Meter über eine Reihe neuer Funktionen. Wann werden die Ferrariszähler gegen Smart Meter getauscht? Bis Ende 2020 müssen mindestens 80% aller österreichischen Stromkundinnen und -kunden mit einem intelligenten Messgerät ausgestattet werden, bis Ende 2022 dann mindestens 95%. Bereits im Jahr 2009 haben alle EU-Staaten gemeinsam beschlossen, dass intelligente Messgeräte – sogenannte Smart Meter – bis 2020 in Europa flächendeckend eingeführt werden. In Österreich wurde im Dezember 2017 vom damaligen Wirtschaftsminister die Intelligente Messgeräte-Einführungsverordnung (IME-VO) und damit den Grad der Ausrollung der Smart Meter aus dem Jahr 2012 geändert. Jeder vorhandene Ferrariszähler wird von Ihrem Netzbetreiber gegen einen Smart Meter getauscht. Wenn Sie also bis jetzt zwei Zähler beispielsweise für Tag- und Nachtstrom hatten, bekommen Sie auch nun zwei Smart Meter installiert. Sie bekommen als Kunde bzw. Kundin rechtzeitig vor dem Zählertausch von Ihrem Netzbetreiber Bescheid und im Zuge dessen gleich einen Termin für den Zählertausch. Ausführliche Informationen Rund um das Thema Smart Meter Quelle:E-control.at https://www.e-control.at/konsumenten/smart-meter
-
Was ist die Rücklage einer Liegenschaft?In jedem Bereich fallen Reparaturen oder Instandsetzungen an - so auch bei einem Haus. Die Instandhaltungsrücklage dient der Eigentümergemeinschaft als finanzieller Puffer. Muss am gemeinsamen Eigentum etwas saniert werden oder entsteht ein Schaden, werden die anfallenden Kosten von dieser Rücklage bezahlt. Die Rücklage wird von der Hausverwaltung auf einem separaten Konto angespart. Wichtig die Rücklage wird dem Eigentümer mit der Betriebskostenvorschreibung übermittelt - sie zählt nicht zu den Betriebskosten. Laut dem Wohnungseigentumsgesetz ist eine Rücklage verpflichtend zu bilden! Die gesetzliche Grundlage für die Bildung einer Instandhaltungsrücklage findet sich in § 31 des Wohnungseigentumsgesetzes. Neuregelungen der WEG-Novelle 2022 Seit Juli 2022 gilt eine Mindestdotierung der Rücklage von mindestens 90 Cent je Nutzfläche der Wohnungseigentumsobjekte. Bisher war die Instandhaltungsrücklage so geregelt, dass diese „angemessen“ und „zur Vorsorge für künftige Aufwendungen“ errechnet werden muss. Dabei wurde gemeinsam ein Betrag in Bezug auf voraussichtliche Instandhaltungsmaßnahmen festgesetzt.
-
Wann erhalte ich die Jahresabrechnung ?Nach dem Wohnungseigentumsgesetz muss die Jahresabrechnung bis spätestens 30.06. gelegt werden.
-
Was ist die Eigentümerpartnerschaft?Gemeinsames Wohnungseigetum von zwei Personen Eine Eigentümerpartnerschaft im Sinn des WEG kann nur aus zwei (nicht aus drei oder mehr) Personen bestehen. Die beiden Personen können Ehegatten sein, oder (gleich- oder verschiedengeschlechtliche) Lebensgefährten oder zwei Geschwister oder zwei Personen, die überhaupt nicht miteinander verwandt sind. Die Eigentümerpartnerschaft steht in keinem zwingenden Zusammenhang mit einer Lebenspartnerschaft, einer Ehe oder einem Verwandtschaftsverhältnis. Die beiden Partner müssen auch nicht gemeinsam wohnen. Eine Eigentümerpartnerschaft ist nur in der Form möglich, dass jeder der beiden Partner jeweils Hälfteeigentümer des Anteils ist
-
Welche Aufgaben hat die Hausverwaltung bei Eigentumswohnungen?Die Aufgaben der Verwaltung sind nicht variabel, sondern gesetzlich im österreichischen Wohnungseigentumsgesetz verankert. Die Hausverwaltung muss die Interessen der Wohnungseigentümer vertreten. Dazu gehören die Abrechnung der Betriebskosten und das Erstellen von Rücklagen sowie die Verrechnung der Heizkosten und Warmwasserkosten. Wie bei einer Bilanz müssen alle Einnahmen und Ausgaben genannt werden. Die Abrechnung muss spätestens sechs Monate nach Ablauf des Kalenderjahres jedem Eigentümer schriftlich übermittelt werden. Im Zuge dessen muss die Verwaltung eventuelle kommende Instandhaltungsmaßnahmen ankündigen und sich allgemein darum kümmern, dass diese rechtzeitig durchgeführt werden. Mindestens alle zwei Jahre muss die Verwaltung des Hauses eine Eingentümerversammlung einberufen, bei der die Eigentümer über den Zustand des Hauses, Kostenänderungen oder zukünftige Investitionen informiert werden müssen und eventuelle Beschwerden oder Probleme gemeinsam diskutiert werden. Die Hausverwaltung wird von den Eigentümern beauftragt, indem ihr eine Vollmacht erteilt wird. Der Mieter kann der Verwaltung nicht kündigen, dies ist nur durch eine Mehrheit der Eigentümer möglich. Wer eine Wohnung mietet erklärt sich laut Mietvertrag also auch mit der Hausverwaltung einverstanden.
-
Was sind Betriebskosten?Betriebskosten sind Kosten, die dem Eigentümer durch den Betrieb der Liegenschaft anfallen z.B Wasser, Heizung, öffentliche Abgaben, Abwasser/Kanal, Grundsteur, Rauchfangkehrer, Müllabfuhr, Schädlingsbekämpfung, Stiegenhaus- und Hofbeleuchtung, Versicherung, Wartungen, Hausbetreuung und Kosten für die Verwaltung. Wie werden diese Kosten aufgeteilt ? Die Betriebskosten, aber auch die gemeinsamen Heizkosten einer Hausanlage, werden in der Regel auf alle Bewohnerinnen Ihres Hauses nach Nutzwerten, Anm. falls nichts anderes vereinbart wurde, verteilt. Stehen zwei Häuser auf der Liegenschaft Ihrer Wohnung, die z. B. einen gemeinsamen Wasser- und Stromanschluss etc. haben, dann werden diese beiden Gebäude auch gemeinsam abgerechnet. Anders verhält es sich, wenn jedes Haus eigene Anschlüsse hat. Dann ist Ihrem Vermieter eine Trennung der Betriebskosten erlaubt. Wie es sich mit Gemeinschaftsanlagen verhält haben Sie ja schon gelesen.
-
WEG -Novelle 2022 - die wichtigsten ÄnderungDie wichtigsten Änderungen im Überblick Änderungen ab 01.01.2022 Zustimmungsfiktion bei folgenden Maßnahmen Die barrierefreie Ausgestaltung eines Wohnungseigentumsobjekts oder von allgemeinen Teilen der Liegenschaft die Anbringung einer Vorrichtung zum Langsam laden eines elektrisch betriebenen Fahrzeugs, die Anbringung einer Solaranlage/Photovoltaikanlage an einem als Reihenhaus oder Einzelgebäude errichteten Wohnungseigentumsobjekt, die Anbringung von sich in das Erscheinungsbild des Hauses harmonisch einfügenden Vorrichtungen zur Beschattung eines Objekts der Einbau von einbruchsicheren Türen. Was bedeutet die Zustimmungsfiktion? Eine Vereinfachung der Beschlussfassung Konkret bedeutet dies, dass die Zustimmung eines Wohnungseigentümers als erteilt gilt, wenn er nicht binnen einer Frist von zwei Monaten nach Zugang der Verständigung über die geplante Änderung eben dieser widerspricht. In der Verständigung müssen die Änderungen konkret umschrieben und die Rechtsfolgen des Unterbleibens eines Widerspruches genannt werden. Wenn Eigentümer demzufolge keine Äußerung geben - gilt dies als Zustimmung. Ein Widerspruch muss dem die Änderung anstrebenden Wohnungseigentümer auf Papier oder in dauerhaft speicherbarer elektronischer Form übermittelt werden. Änderung Auskunft Kontaktdaten Der Verwalter hat Auskunft über die Namen und die Zustellanschriften der anderen Wohnungseigentümer zu geben; E‑Mail-Adressen und Telefonnummern dürfen nur mit der Einwilligung des betreffenden Wohnungseigentümers mitgeteilt werden. Änderungen seit 01.07.2022 Mehrheitsbildung bei Abstimmungen "Für die Mehrheit der Stimmen der Wohnungseigentümer ist entweder die Mehrheit aller Miteigentumsanteile oder die Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen, ebenfalls berechnet nach dem Verhältnis der Miteigentumsanteile, erforderlich. Im zweitgenannten Fall muss die Mehrheit überdies zumindest ein Drittel aller Miteigentumsanteile erreichen. Bei Stimmengleichheit kann jeder Wohnungseigentümer die nach pflichtgemäßem Ermessen zu treffende Entscheidung des Gerichts beantragen. Wer den Wohnungseigentümern einen Vorschlag für einen Beschluss zur Abstimmung unterbreitet, hat darin über die gesetzlichen Regelungen über die Stimmenmehrheit zu informieren und darauf hinzuweisen, dass demnach ein auch mehrheitliches Unterbleiben der Stimmabgabe eine wirksame Beschlussfassung nicht jedenfalls verhindert.“ Rücklagenbildung Mindestsatz Es gilt ein monatlicher Mindestrücklagensatz von 0,90 EUR / m2 der Nutzfläche Die monatlichen Beiträge zur Rücklage dürfen insgesamt jenen Geldbetrag, der sich aus der Multiplikation der Nutzfläche aller Wohnungseigentumsobjekte mit dem Betrag von 0,90 Euro ergibt, nur dann ausnahmsweise unterschreiten, wenn ein Gesamtbetrag in dieser Höhe – entweder wegen des besonderen Ausmaßes der bereits vorhandenen Rücklage oder wegen einer erst kurz zurückliegenden Neuerrichtung oder durchgreifenden Sanierung des Gebäudes – zur Bildung einer angemessenen Rücklage nicht erforderlich ist oder wenn im Fall einer Reihen- oder Einzelhausanlage die Wohnungseigentümer die Erhaltungspflicht nach § 28 Abs. 1 Z 1 vertraglich übernommen haben. Ab dem 1. Jänner 2024 vermindert oder erhöht sich der Betrag von 0,90 Euro jedes zweite Jahr in dem Maß, das sich aus der Veränderung des von der Bundesanstalt Statistik Österreich verlautbarten Indexwerts des Verbraucherpreisindex 2020 für den Monat Juni des jeweiligen Vorjahrs gegenüber dem Indexwert 102,6 (Indexwert für den Monat Juni 2021) ergibt. Zum Nachlesen Zum Bundesgesetzblatt ( Quelle RI-RS 20220104/565 vom 4. Jänner 2022)
bottom of page