Im Wohnungseigentum wurde die Errichtung von E-Ladestationen durch die WEG-Novelle 2022 wesentlich erleichtert.Mit der WEG-Novelle 2022 wurde die Errichtung von E-Ladestationen im Wohnungseigentum erleichtert.Was hat sich seit 01.01.2022 geändert?Seit 01.01.2022 gilt für bestimmte Änderungen am Wohnungseigentum die sogenannte Zustimmungsfiktion. Diese betrifft unter anderem:die Anbringung einer Vorrichtung zum Langsamladen eines elektrisch betriebenen Fahrzeugs,die barrierefreie Ausgestaltung eines Wohnungseigentumsobjekts oder allgemeiner Teile der Liegenschaft,Photovoltaik- bzw. Solaranlagen bei Reihenhäusern oder Einzelgebäuden,harmonisch in das Erscheinungsbild passende Beschattungseinrichtungen sowieden Einbau einbruchsicherer Wohnungseingangstüren.
Was bedeutet die Zustimmungsfiktion?Die Zustimmung der übrigen Wohnungseigentümer gilt als erteilt, wenn diese ordnungsgemäß über die geplante Maßnahme informiert wurden und innerhalb von zwei Monaten kein Widerspruch erfolgt. Voraussetzung ist, dass die geplante Änderung verständlich beschrieben wird und auf die Rechtsfolgen eines ausbleibenden Widerspruchs hingewiesen wird.Wie führe ich die Zustimmungsfiktion durch?Vorhaben planen
Lassen Sie die geplante E-Ladestation von einem befugten Elektrofachunternehmen planen und die technischen Unterlagen erstellen.
Wohnungseigentümer schriftlich informieren
Verständigen Sie alle übrigen Wohnungseigentümer schriftlich über die geplante Maßnahme. Die Beschreibung sollte Art, Standort und Ladeleistung der Ladestation enthalten.
Auf die Rechtsfolge hinweisen
Weisen Sie in der Verständigung darauf hin, dass die Zustimmung als erteilt gilt, wenn innerhalb von zwei Monaten kein schriftlicher Widerspruch erfolgt.
Frist abwarten
Nach Ablauf der zweimonatigen Widerspruchsfrist gilt die Zustimmung der Eigentümer, die nicht widersprochen haben, als erteilt.
Wallbox errichten
Nach Vorliegen der erforderlichen Zustimmungen kann die E-Ladestation auf eigene Kosten fachgerecht errichtet werden. Der Wohnungseigentümer trägt grundsätzlich die Errichtungs-, Strom- und Erhaltungskosten.Was ist unter „Langsamladen“ zu verstehen?Das Wohnungseigentumsgesetz verwendet den Begriff Langsamladen, ohne ihn ausdrücklich zu definieren. Nach den Erläuterungen zur WEG-Novelle ist darunter jedenfalls das einphasige Laden bis 5,5 kW zu verstehen. Wer trägt die Kosten?Der Wohnungseigentümer trägt grundsätzlich die Kosten für Errichtung, Stromverbrauch und Erhaltung der Ladestation.Quelle: WKO